Hügel & Grüner
Notare

Hilfreiche Informationen

Hier erfahren Sie mehr über Inhalt und Bedeutung einiger besonders wichtiger Rechtsgeschäfte. Die Darstellungen sind lediglich exemplarisch und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Sie sollen Ihnen lediglich helfen, einen ersten Überblick über die Materie zu gewinnen.

Grundstückskaufvertrag

Der Grundstückskaufvertrag stellt regelmäßig ein zentrales Rechtsgeschäft im Leben dar. Um so wichtiger ist die professionelle Betreuung und sichere Abwicklung eines solchen Vertrages. Der Notar wird auf der Grundlage der von Ihnen getätigten Angaben einen individuellen Vertragsentwurf gestalten, in dem insbesondere darauf geachtet wird, bestehende Risiken auszuschließen bzw. zu minimieren.

Diese Risiken resultieren v. a. daraus, dass das Eigentum an einer Immobilie anders als bei beweglichen Gegenständen, also etwa bei einem Kraftfahrzeug, nicht bereits mit Vertragsabschluss oder »Schlüsselübergabe« erworben wird, sondern dies erst bei Eintragung des Käufers im Grundbuch der Fall ist. In der Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Grundbucheintragung, die je nach den konkreten Anforderungen des Vertrages mehrere Wochen und Monate in Anspruch nehmen kann, können sich »Störfälle« ereignen, auf die Sie keinen Einfluss haben. Einen besonders schlimmen »Störfall« stellt die Insolvenz des Verkäufers dar, denn hier geht der Käufer im wahrsten Sinne des Wortes leer aus, wenn er den Kaufpreis bereits bezahlt hat, bevor zu seinen Gunsten wenigstens eine »Reservierung« im Grundbuch vermerkt wurde.

Der Notar wird aufgrund seiner Amtspflicht zu unparteiischem Handeln von sich aus Gestaltungen vorschlagen, die derartige Risiken zu vermeiden helfen.

Nach der Beurkundung begleitet der Notar Ihren Kaufvertrag solange weiter, bis der Käufer im Grundbuch eingetragen ist und damit das Eigentum an dem Vertragsgegenstand erlangt hat. Insbesondere veranlasst der Notar das Nötige für die sog. Lastenfreistellung. Diese besagt, dass voreingetragene Lasten, typischerweise also Grundschulden, die der Absicherung von Verbindlichkeiten des Verkäufers dienen, gelöscht werden. Insoweit möchte der Käufer regelmäßig diese Verpflichtungen des Verkäufers nicht übernehmen. Der Notar holt hierzu bei den abzulösenden Gläubigern die entsprechenden Unterlagen zur Löschung der bestehenden Rechte aus dem Grundbuch ein.

Ferner kümmert der Notar sich um die Beiziehung aller nötigen Genehmigungen sowie gemeindlicher Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen. Der Notar überwacht sodann die Fälligstellung des Kaufpreises. Hierin liegt ein zentrales Instrument zur Sicherung der Vertragsbeteiligten, denn der Käufer muss den Kaufpreis regelmäßig erst dann bezahlen, wenn der Notar ihm bestätigt hat, dass eine risikolose Zahlung nunmehr erfolgen kann. Umgekehrt überwacht der Notar auch den Endvollzug des Vertrages. D. h. der Notar wird die Eintragung des Käufers im Grundbuch regelmäßig erst dann veranlassen, wenn der Verkäufer den Kaufpreis nachweisbar erhalten hat. Hierin liegt eine zentrale Absicherung des Verkäufers vor der Gefahr eines Eigentumsverlustes ohne Kaufpreiserhalt.

Der Notar gewährleistet den sicheren Vollzug des Vertrages sowie dessen Beständigkeit in rechtlicher Hinsicht. Es gibt jedoch einige Dinge, die der Notar nicht prüfen kann und die Sie daher – zur Vermeidung »böser Überraschungen« – eigenverantwortlich und rechtzeitig vor einem Vertragsabschluss klären müssen.

Hierzu zählt zunächst die eingehende Besichtigung des Vertragsobjektes. Regelmäßig sind im Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn es sich nicht um den Erwerb einer zu errichtenden bzw. neu zu sanierenden Immobilie handelt. Um so wichtiger ist es, dass Sie vorab genau untersucht haben, was Sie erwerben. Hier kann auch die Beiziehung eines Sachverständigen bereits bei Besichtigung empfehlenswert sein.

Ferner sollten Sie folgendes berücksichtigen:

Weitergehende Informationen zum Thema Grundstückskauf erhalten Sie auch anhand der Merkblätter »Grundstückskaufvertrag beurkundet – und wie werden Sie Eigentümer?« sowie »Damit Ihr Traum vom eigenen Haus nicht platzt!« der Notarkammer Thüringen.

Hier finden Sie ein von der Bundesnotarkammer herausgegebenes Glossar, welches Erklärungen zu wichtigen Begriffen aus dem Bereich »Grundstücks- und Hauskaufverträge« enthält.

Überlassungsvertrag

Motive für eine lebzeitige Vermögensübertragung auf den Ehegatten bzw. die Kinder gibt es sicher viele. Aus rechtlicher Sicht bietet sich die Gestaltung unter anderem vorsorglich zur Herbeiführung einer günstigen Haftungsverteilung und zur Ausnutzung steuerlicher Freibeträge an.

Ist beispielsweise ein Ehegatte Inhaber eines Unternehmens stellt es grundsätzlich ein legitimes Regelungsziel dar, etwa die selbst bewohnte Immobilie vor dem Zugriff geschäftlicher Gläubiger durch Übertragung auf den anderen Ehegatten zu schützen. Auch unter dem Aspekt der Erbschafts- und Schenkungssteuer bietet die sogenannte vorweggenommene Erbfolge, also die lebzeitige Überlassung von Vermögenswerten insbesondere an Abkömmlinge, eine interessante Gestaltungsmöglichkeit. Zwar sind die erbschafts- bzw. schenkungssteuerlichen Freibeträge erheblich (Ehegatten derzeit 500.000 €, Kinder derzeit 400.000 €). Jedoch können bei großen Vermögen auch diese Freibeträge schnell erschöpft sein. Hier bietet die lebzeitige Zuwendung deshalb einen Vorteil, weil der schenkungssteuerliche Freibetrag alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden kann. Wer also frühzeitig mit Vermögenszuwendungen an die Abkömmlinge beginnt, hat die Chance, den künftigen Erben in erheblichem Umfang Steuern zu ersparen.

Bei den Überlassungsverträgen ist aber v. a. zu bedenken, dass infolge des bereits übertragenen Eigentums ganz neue Risiken entstehen können. So kann eine später von den Kindern abredewidrig vorgenommene Veräußerung dazu führen, dass Sie aus dem Objekt ausziehen müssen. Um dies zu verhindern, hält der Notar entsprechende Sicherungsmöglichkeiten bereit. Zu nennen sind insbesondere die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrechtes sowie der Vorbehalt von Rückforderungsrechten für genau zu definierende Rückforderungsfälle, also z. B. den Fall einer Veräußerung ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung.

Sofern mehrere Kinder vorhanden sind und das Objekt nur an eines der Kinder übertragen wird, ist ferner über einen geeigneten Ausgleich für die jeweils nicht zum Zuge kommenden Kinder zu denken. Hier besteht z. B. die Möglichkeit, sogleich eine entsprechende Auszahlungsverpflichtung mit vorzusehen.

Soweit auf dem zu übertragenden Grundbesitz noch Verbindlichkeiten lasten, ist im Rahmen des Vertrages auch zu regeln, ob diese vom Erwerber sogleich und vollständig mit übvernommen werden sollen. Dazu empfiehlt sich stets die vorherige Abstimmung mit den beteiligten Banken.

Ferner kann in einem Überlassungsvertrag auch bestimmt werden, dass der Erwerber Ihnen im Alter oder bei Krankheit in einem bestimmten Umfang sorgsame Pflege schuldet.

Zu beachten ist bei der Vereinbarung von Gegenleistungen allerdings stets, dass diese der Zuwendung den Charakter einer reinen Schenkung nehmen. Muss der Erwerber etwa Schulden im Umfang des aktuellen Verkehrswertes des Objektes übernehmen, hat er die Immobilie faktisch „gekauft“ und nicht geschenkt erhalten.

In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu beachten, dass Vermögenswerte, die binnen 10 Jahren vor dem eigenen Ableben unentgeltlich einem Dritten zugewandt wurden, bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen sind.

Der Notar wird mit Ihnen den Sachverhalt erörtern und eine individuelle Gestaltung finden.

Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht verschafft das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten bzw. zu halten. Das Erbbaurecht wird auf Zeit eingeräumt (häufig: 66 oder 99 Jahre). Für die Zeit der Dauer des Erbbaurechtes ist eine Nutzungsentschädigung, der sogenannte Erbbauzins, zu zahlen. Der Vorteil des Erbbaurechtes besteht darin, dass das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet bzw. genutzt werden soll, nicht erworben werden muss. Da demnach auch kein Ankauf nötig ist, lassen sich somit die Gesamtinvestitionskosten senken. Der Nachteil des Erbbaurechts ist aber dessen lediglich zeitlich festgelegter Bestand. Dieser bewirkt, dass das vom Erbbauberechtigten errichtete bzw. genutzte Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechtes in das Eigentum des Grundstückseigentümers (dies sind häufig Gemeinden oder die Kirchen) zurückfällt. Der Erbbauberechtigte erhält dann lediglich eine Entschädigung in Höhe des Zeitwertes oder eines vertraglich näher bestimmten Anteils davon. Eine Verlängerung des Erbbaurechts ist möglich. Darauf besteht vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen aber keinerlei Rechtsanspruch.

Das Erbbaurecht kann selbständig belastet werden, d. h. es dient unter bestimmten Voraussetzungen auch als Grundlage der Absicherung einer Finanzierung, z. B. für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Erbbaurechtsgelände. Das Erbbaurecht folgt als sogenanntes grundstücksgleiches Recht im wesentlichen den Vorgaben, die auch für den Grundstückskaufvertrag gelten.

Wegen einiger beim Erbbaurecht bestehender Besonderheiten, z. B. der lediglich erstrangig möglichen Eintragung im Grundbuch, setzt eine sinnvolle Vertragsgestaltung hier dringend eine entsprechende Beratung voraus, in der die individuellen Belange des konkreten Erbbaurechtsvertrages abgestimmt werden.

Ehevertrag

Ehegatten leben – wenn nichts weiter vereinbart ist – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei handelt es sich entgegen der landläufigen Meinung gerade nicht um eine Gütergemeinschaft, in der automatisch jedem »alles mit gehört«, sondern um eine Art der Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält bzw. erwirbt während der Ehe sein eigenes Vermögen. Erst bei Beendigung des Güterstandes, z. B. durch Scheidung, realisiert sich der vermögensrechtliche Ausgleich in Form des sogenannten Zugewinnausgleichs. Dieser vollzieht sich vereinfacht dargestellt wie folgt: Die während der Ehezeit von den Ehegatten erwirtschafteten Vermögenszuwächse werden miteinander verglichen. Ergibt sich eine Differenz, muss derjenige Partner, der den höheren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat, die Hälfte der ermittelten Differenz an den anderen Partner auszahlen. Eine unmittelbare Berechtigung des anderen Partners an Vermögensgegenständen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten, also insbesondere an diesem gehörenden Immobilien, besteht allerdings nicht.

Dieses Ausgleichssystem hat der Gesetzgeber in einer Zeit geschaffen, in der die sogenannte Hausfrauenehe weit verbreitet war, d. h. die eheliche Rollenverteilung vorsah, dass nur ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während der andere Ehegatte v. a. die Kindererziehung übernimmt. Es liegt auf der Hand, dass dieses Modell der heute gelebten Realität nicht immer vollends gerecht wird. Der Gesetzgeber hat daher abweichende Vereinbarungen ausdrücklich zugelassen. Insofern stellt insbesondere die vertraglich modifizierte Zugewinngemeinschaft eine interessante Regelungsalternative dar. Hierbei wird der Zugewinnausgleich im Falle der Ehescheidung vertraglich ausgeschlossen. Möglich ist auch die bloße Begrenzung des Zugewinnausgleichs, etwa auf einen vertraglich genau definierten Betrag, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Auch die vollständige Herausnahme bestimmter Vermögensgegenstände aus der Berechnung eines im Scheidungsfalle durchzuführenden Zugewinnausgleichs stellt eine weitere Regelungsalternative dar. Diese wird sich insbesondere in den Fällen, in denen ein Partner ein Unternehmen besitzt oder daran beteiligt ist, nicht zuletzt zum Schutz dieses Unternehmens anbieten.

Ein für den Scheidungsfall vorsorgender Ehevertrag legt kein Mißtrauen offen, sondern stellt eine probate Regelung dar, um auf wirtschaftlich geänderte Rahmenbedingungen angemessen reagieren zu können.

Im Rahmen eines vorsorgenden Ehevertrages können zugleich Regelungen für den sogenannten Versorgungsausgleich bzw. den nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Der Versorgungsausgleich betrifft dabei die Rentenanwartschaften, die von jedem Partner während der Ehezeit erwirtschaftet wurden. Auch hier vollzieht sich der Ausgleich im Scheidungsfall im Grundsatz so, dass der Partner, der die höheren Anwartschaften erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz an den Ehegatten abgeben muss, der weniger Anwartschaften erworben hat.

Beim nachehelichen Unterhalt handelt es sich schließlich um eine besonders deutliche Form der nachehelichen Solidarität. Ehegatten sind einander auch für die Zeit nach einer Scheidung zum Unterhalt verpflichtet, wenn ein entsprechender Unterhaltstatbestand vorliegt, beispielsweise ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit (vollumfänglich) nachzugehen. Der Zahlungsanspruch des unterhaltsbedürftigen Ehegatten beläuft sich dabei regelmäßig auf 3/7 des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten.

Hinsichtlich der letzten beiden Punkte Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt bestehen bei einem vorsorgenden Ehevertrag jedoch ganz erhebliche Prognoseschwierigkeiten. So liegt es auf der Hand, dass sich eine bei Vertragsschluss bestehende Vorstellung der Ehegatten etwa hinsichtlich der ehelichen Rollenverteilung, der Frage, ob und wie viele Kinder geboren werden, wie die persönliche und berufliche Fortentwicklung sein wird und schließlich wie die Verdienstverhältnisse sich entwickeln werden, im Laufe der Zeit als unzutreffend herausstellen kann. Dann können sich bereits getroffene Regelungen insbesondere im Bereich des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts sehr schnell als ungerechtfertigt erweisen. Dies gilt um so eher, wenn für den verzichtenden Partner keine anderweitige Kompensation vorgesehen wird.

In einem persönlichen Beratungsgespräch erörtert der Notar die individuell bestehenden Regelungsmöglichkeiten mit Ihnen.

Weitergehende Informationen zum Thema Ehe und Ehevertragsgestaltung erhalten Sie auch in dem Merkblatt der Notarkammer Thüringen »Ehe & Partnerschaft – Trauen Sie sich?« sowie in den Broschüren des Bundesministeriums der Justiz »Das Eherecht« und »Gemeinsam leben«.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidung einer Ehe verursacht neben den emotionalen Belastungen auch noch erhebliche rechtliche und nicht zuletzt auch wirtschaftliche Belastungen. So ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich jeder Ehegatte im Verfahren einer strittigen Scheidung durch einen eigenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen muss. Die dadurch entstehenden Kosten können erheblich sein.

Eine interessante Alternative bietet sich mit dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Hierbei handelt es sich um einen speziellen Ehevertrag, der die wichtigsten Belange der Trennung regelt. Gelingt es den Ehegatten, einen solchen Vertrag einvernehmlich zu schließen, hat dies mehrere Vorteile: Zum einen erübrigt sich weiterer Streit, denn es muss dann eben nicht erst vor Gericht um die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte gestritten werden. Zum anderen lässt sich die Scheidung auch erheblich schneller und kostengünstiger erledigen. Denn haben sich die Ehegatten bereits über die »Folgesachen« geeinigt, können sie sich in einem vereinfachten gerichtlichen Verfahren durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die wichtigsten Punkte, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden müssen, sind:

Weitergehende Informationen rund um das Thema Scheidung erhalten Sie auch in dem Merkblatt der Notarkammer Thüringen »Scheidung – was nun?« sowie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz »Das Eherecht«.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Haben Sie vorgesorgt?

Möglicherweise haben Sie bereits Vorsorge für die Erbfolge bzw. deren Vorwegnahme zu Lebzeiten getroffen. Neben diesen sehr wichtigen Aspekten sollten Sie aber auch Vorsorge für den Fall krankheits- oder schlicht altersbedingter Handlungsunfähigkeit treffen.

Nach der Gesetzeslage ist im Falle des Eintritts einer Geschäftsunfähigkeit, d. h. eines Zustandes, in dem man nicht mehr in der Lage ist, rechtswirksam eine Erklärung abzugeben, von Amts wegen eine Betreuung anzuordnen. Man steht also nicht gänzlich allein, sondern erhält bereits vom Staat eine Fürsorgeperson zur Seite gestellt. Es liegt allerdings auf der Hand, dass dies nicht immer die optimale Lösung ist. Insbesondere wenn gewährleistet sein soll, dass sich nur bestimmte Personen, etwa aus dem Kreis der nächsten Angehörigen, um Sie kümmern sollen, führt an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kein Weg vorbei.

Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Generalvollmacht, die sowohl für die vermögensrechtlichen, als auch für die persönlichen Angelegenheiten, also etwa die Frage, ob und wie im Krankenhaus zu behandeln ist, gilt. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht gewährleistet neben einer umfangreichen Beratung ferner, dass die Vollmacht lückenlos Geltung beansprucht, also etwa auch für Grundstücksgeschäfte benutzt werden kann. Auf diese Weise lässt sich staatlich angeordnete Betreuung effizient vermeiden.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Vorsorgevollmacht um eine Generalvollmacht handelt, die den Bevollmächtigten zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte befähigt, ist das persönliche Vertrauensverhältnis besonders wichtig. Die Vollmacht kann zwar jederzeit widerrufen werden, ein in der Zwischenzeit aufgrund Vollmachtsmissbrauchs angerichteter Schaden kann jedoch erheblich sein. Aus diesem Grund ist die wichtigste Entscheidung die Sie in diesem Zusammenhang treffen müssen, die Frage, wer bevollmächtigt werden soll.

Möglich ist es natürlich auch, mehrere Personen, etwa den Ehegatten und das bzw. die Kinder zu bevollmächtigen. Dies hat den Vorteil, dass bei Ausfall eines Bevollmächtigten eine Betreuung dennoch vermieden wird, weil ein weiterer Bevollmächtigter zur Verfügung steht. Auch kann eine Reihenfolge vorgegeben werden, also etwa, dass zunächst der Ehegatte handelt und erst, wenn dieser ebenfalls an der Ausübung der Vollmacht gehindert ist, ein bestimmtes Kind handeln soll.

Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Zwar entstehen dadurch einmalige weitere Kosten, die von der Zahl der zu registrierenden Bevollmächtigten abhängen. Der große Vorteil liegt jedoch darin, dass die mit Betreuungsverfahren befassten Gerichte das Register einsehen und so bereits im Vorfeld der Anordnung einer staatlichen Betreuung erkennen, können, dass bereits privat vorgesorgt wurde, die staatliche Betreuung also nicht nötig ist.

Ergänzend zur Vorsorgevollmacht ist es ferner möglich, seinen Willen hinsichtlich der medizinischen Behandlung in Fällen, in denen aus ärztlicher Sicht keine Aussicht auf Besserung mehr besteht, verbindlich in einer Patientenverfügung niederzulegen. Bereits die Vorsorgevollmacht verschafft dem Bevollmächtigten die Befugnis eine Entscheidung etwa auch über die Fortsetzung oder den Abbruch einer Heilbehandlung zu treffen. Mit der Patientenverfügung muss der Bevollmächtigte keine eigene Entscheidung mehr treffen, sondern nur noch Ihrem, bereits in der Patientenverfügung niedergelegten Willen Geltung verschaffen.

Weitergehende Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erhalten Sie auch in dem Merkblatt der Notarkammer Thüringen »Haben Sie vorgesorgt?« sowie in den Broschüren des Bundesministeriums der Justiz »Betreuungsrecht« und »Patientenverfügung«.

Hier finden Sie ein von der Bundesnotarkammer herausgegebenes Glossar, welches Erklärungen zu wichtigen Begriffen aus dem Bereich »Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung« enthält.

Erbrecht und Pflichtteil

Nichts dem Zufall überlassen!

Die Frage, wer Erbe wird, d. h. wem Ihr Vermögen einmal zusteht, richtet sich in erster Linie danach, wen Sie dafür z. B. in einem Testament ausgewählt haben. Wenn keine Bestimmung getroffen wurde, wird die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften festgelegt. Dies kann zu ungewollten Ergebnissen führen. So ist es etwa bei Verheirateten keineswegs so, dass der überlebende Ehegatte automatisch »alles bekommt«. Im Gegenteil. Sofern Kinder vorhanden sind und dazu zählen auch Stiefkinder aus einer früheren Beziehung des zuerst versterbenden Ehegatten, muss sich der überlebende Ehegatte den Nachlass mit diesen teilen. Dies kann insbesondere bei Vorhandensein eines Grundstücks dazu führen, dass dieses letztlich »unter den Hammer kommt«, sofern sich der überlebende Ehegatte mit den Kindern des Verstorbenen nicht anderweit einigen kann. Bereits dieses Beispiel zeigt, wie wichtig eine geordnete Nachfolgeplanung zur späteren Streitvermeidung ist.

Hierzu bietet sich neben der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten, also etwa einer Immobilie, eine erbrechtliche Gestaltung an. Dabei stehen verschiedenste Regelungsmöglichkeiten vom einfachen Testament über das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten bis hin zu einem sofort verbindlichen Erbvertrag, den insbesondere auch die Partner eine nichtehelichen Lebensgemeinschaft schließen können, zur Verfügung. Es können sowohl Regelungen zur Frage, wer überhaupt erben soll, als auch zur Frage der Erbquote und der Zuwendung einzelner Vermögenswerte getroffen werden. Auch können verbindliche Regelung zur Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen mehreren benannten Erben angeordnet werden. Mit der Testamentsvollstreckung steht schließlich ein probates Mittel zur Verfügung, den eigenen Willen auch über den Todeszeitpunkt hinaus effizient umzusetzen.

Im Gegensatz zu Erbverträgen, die stets notariell zu beurkunden sind, können Testamente auch handschriftlich gefertigt werden. Die unabhängige Beratung durch einen Notar ist gleichwohl auch hier zu empfehlen. Zum einen sorgt der Notar dafür, dass die von Ihnen gewünschte Regelung auch juristisch korrekt formuliert wird. Dies ist vor dem Hintergrund der zahlreichen und komplexen Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts besonders wichtig. Zum anderen sorgen notarielle Testamente als öffentliche Urkunden für ein gesteigertes Maß an Rechtssicherheit, denn der Notar muss sich selbst davon überzeugen, dass die von den Beteiligten gewünschten Erklärungen auch rechtswirksam abgegeben werden können. Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments besteht nicht zuletzt auch darin, dass das notarielle Testament amtlich vom örtlich zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) verwahrt wird. Damit ist ein Verlust bzw. das nicht rechtzeitige Auffinden des Testaments ausgeschlossen. Die Eröffnung des Testaments erfolgt nach dem Todesfall von Amts wegen. Übrigens gilt das dann vom Nachlassgericht zu fertigende Eröffnungsprotokoll im Zusammenhang mit dem notariellen Testament regelmäßig zugleich als Erbnachweis. Dies spart die spätere, mit Kosten und Aufwand verbundene Erstellung eines Erbscheins.

Bei jeder erbrechtlichen Gestaltung sind auch die Pflichtteilsansprüche mit zu berücksichtigen. Der Pflichtteil ist eine vom Gesetz vorgesehene Mindestbeteiligung naher Angehöriger (Kinder, Ehegatte, Eltern) am Nachlass. Pflichtteilsrechtliche Fragen stellen sich dabei in erster Linie dann, wenn pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden. Dies kann schneller erfolgen, als man vielleicht denken mag. So sind beispielweise die Kinder von Eheleuten, die sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben (häufig als sog. »Berliner Testament«), zumindest für den Fall des Todes des zuerst versterbenden Elternteils enterbt.

Der Pflichtteilsanspruch entfällt – abgesehen von einem ausdrücklich und zu notarieller Urkunde erklärten Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem späteren Erblasser – nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Der Anspruch richtet sich gegen den bzw. die Erben und ist auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte dessen gerichtet, was dem Pflichtteilsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen als Erbrecht zustehen würde. Beispielsweise beträgt der Auszahlungsanspruch bei Ehegatten (gesetzlicher Güterstand, d. h. ohne Ehevertrag verheiratet) mit einem gemeinsamen Kind und einem Kind aus einer früheren Beziehung des Ehemannes für dieses Kind beim Tod des Vaters 1/8. Hinterließ der Vater Vermögen im Wert von 80.000 € sind mithin 10.000 € von der testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Ehefrau an das pflichtteilsberechtigte Stiefkind auszuzahlen, wenn dieses den Pflichtteil geltend macht.

Der Notar hält auch diesbezüglich Gestaltungsvorschläge für Sie bereit, die dazu beitragen, Pflichtteilsansprüche zumindest auf das gesetzlich unumgängliche Maß zu reduzieren.

Weitergehende Informationen zum Thema Erb- und Pflichtteilsrecht erhalten Sie auch in den Merkblättern der Notarkammer Thüringen »Die Erbfolge aktiv gestalten!« und »Wissen Sie, was der Pflichtteil ist?« sowie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz »Erben und Vererben«.

Unternehmen

GmbH, UG, AG, oHG, KG, e. K. – quo vadis?

Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit steht die Wahl der passenden Rechtsform an. Das Recht hält hierzu ein breites Spektrum an Formen bereit. Diese reichen vom Einzelkaufmann (e. K.) bis hin zur Aktiengesellschaft (AG).

Entscheidend für die Wahl der »richtigen« Rechtsform sind zum einen Ihre Vorstellungen darüber, wie das Unternehmen konkret ausgestaltet sein soll (Zahl der Gesellschafter, Geschäftsgegenstand, geplante Mitarbeiterzahl, Expansionspläne etc.). Zum anderen wird die Rechtswahl auch maßgeblich davon beeinflusst, ob und wieviel Kapital in der Gründungsphase zur Verfügung steht.

Grundsätzlich lassen sich die möglichen Rechtsformen danach unterscheiden, ob der Unternehmer im Extremfall selbst, d. h. persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gerade stehen, d. h. mit seinem Privatvermögen haftbar sein will. Ist dies nicht der Fall, kommt nur die Errichtung einer juristischen Person als Rechträger, d. h. einer Kapitalgesellschaft in Frage, sofern das dafür nötige Kapital zur Verfügung steht. Weit verbreitet ist hier v. a. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wesentliches Kennzeichen einer Kapitalgesellschaft ist das Vorhandensein eines Haftungsfonds. Dieser besteht etwa bei der GmbH als Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 €. Im Grundsatz ist das Stammkapital bei Gründung vollständig aufzubringen. Bei einer Bargründung, d. h. Einlage von Geld, reicht zur Gründung einer GmbH jedoch bereits ein Betrag in Höhe von 12.500 € aus, der Rest ist dann später, d. h. unabhängig von der Entstehung der GmbH durch Eintragung in das zuständige Handelsregister, zu entrichten.

Seit 2008 besteht ferner die Möglichkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt). Dabei handelt es sich um eine spezielle Form der GmbH, bei der das Mindeststammkapital lediglich 1 € beträgt. Gleichwohl kann die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit derart niedrigem Stammkapital nicht empfohlen werden. Das Stammkapital wäre bei der kleinsten Verbindlichkeiten sofort aufgebraucht mit der Folge der Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages. Daher sollte das Stammkapital auch bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht zu knapp bemessen werden. Eine weitere Besonderheit der UG (haftungsbeschränkt) besteht darin, dass erwirtschaftete Gewinne zwingend zu 1/4 in eine Rücklage einzustellen sind. Auf diese Weise soll das Erreichen eines Stammkapitals von 25.000 € im Laufe der Zeit sichergestellt werden. Aufgrund des bei der UG (haftungsbeschränkt) bestehenden, geringen Stammkapitals ist bei dieser Rechtsform in besonderem Maße damit zu rechnen, dass Vertragspartner und Kreditgeber auf der Einräumung weiterer persönlicher Sicherheiten der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer bestehen werden. Dies läuft dem Ziel der Vermeidung einer persönlichen Haftung natürlich zuwider.

Als Alternative bieten sich die Personengesellschaften an, die von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), über die offene Handelsgesellschaft (OHG) bis hin zur Kommanditgesellschaft (KG) reichen. Bei allen diesen Rechtsformen steht die persönliche Haftung des Unternehmers im Vordergrund. Bei der KG besteht die Besonderheit, dass es neben mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter weitere Gesellschafter geben kann, deren Haftung von vornherein auf einen beliebigen Betrag begrenzt ist. Bei der GmbH & Co. KG ist persönlicher haftender Gesellschafter sogar nur eine GmbH.

Die Personengesellschaften zeichnen sich durch eine engere persönliche Bindung der Gesellschafter aus. Sie kommen daher insbesondere dann in Betracht, wenn der Kreis der Gesellschafter eher klein ist und alle Gesellschafter sich wechselseitig das nötige Vertrauen auch im Hinblick auf die grundsätzlich unbeschränkt bestehende Haftung eines jeden Gesellschafters mit seinem Privatvermögen entgegenbringen.

Bei der Aktiengesellschaft (AG) findet sich demgegenüber regelmäßig keinerlei personelle Verbundenheit der Anteilsinhaber mehr. Die GmbH nimmt hier eine Zwischenstellung ein. Sie ist zwar wie die AG auch anonymisierte Kapitalgesellschaft. Allerdings lassen sich aufgrund des gegebenen gesetzlichen Spielraums anders als bei AG durch individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag auch weitgehend personalisierte Gestaltungen erreichen.

Bereits diese wenigen Aspekte zeigen, dass es bei der Rechtsformwahl kein »Patentrezept« geben kann. Diese hängt von sehr vielen individuellen Faktoren ab. Der Notar berät Sie über die Vorzüge und Nachteile der einzelnen Rechtsform und steht Ihnen so bei der Entscheidungsfindung zur Seite. Nicht vergessen werden sollte selbstverständlich auch die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters. Insoweit ergeben sich je nach gewählter Rechtsform auch ganz unterschiedliche steuerliche Folgen.

Wird das Unternehmen bereits betrieben, ist von Zeit zu Zeit eine Überprüfung der gewählten Rechtsform notwendig. So kann sich beispielweise expansionsbedingt Regelungsbedarf ergeben. Der Notar berät Sie auch über die diesbezüglich bestehenden Möglichkeiten der Umwandlung eines Unternehmensträgers, z. B. durch Formwechsel, Verschmelzung oder Ausgliederung.

Schließlich müssen Unternehmer in besonderer Weise auch Vorsorge hinsichtlich der Nachfolge treffen. Hier gilt es geeignete erbrechtliche Regelungen zu finden und diese sinnvoll mit den gesellschaftsvertraglich getroffenen Vereinbarungen abzustimmen. Ferner empfiehlt sich rechtzeitig durch entsprechende Vollmachten die Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung sicherzustellen. Schließlich kann zur Vermeidung plötzlicher Liquiditätsabflüsse infolge der Begleichung scheidungsbedingter Auszahlungsansprüche für den verheirateten Unternehmer auch eine entsprechend vorsorgende ehevertragliche Regelung empfehlenswert sein.

Weitergehende Informationen zum Thema Rechtsformwahl erhalten Sie auch in folgenden Merkblättern der Notarkammer Thüringen »Die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen«, »Die Kapitalgesellschaft – So begrenzen Sie Unternehmerrisiken!« und »Die Personengesellschaft – Sie handeln und haften gemeinsam«.

GmbH

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, d. h. ein von den beteiligten Gesellschaftern vollständig losgelöstes eigenständiges Rechtssubjekt. Folglich haftet für Verbindlichkeiten im Grundsatz auch nur die GmbH und gerade nicht die Gesellschafter persönlich. Ein Zugriff von Gläubigern auf das Privatvermögen ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.

Als Kehrseite dieser Privilegierung der Haftung der Gesellschafter benötigt die GmbH selbst einen Haftungsfonds, das sogenannte Stammkapital. Dieses ist bei Gründung grundsätzlich vollständig zu erbringen. Sofern Bargeld geleistet wird, genügt jedoch die Einzahlung eines Betrages von 12.500,00 EUR, der Rest ist dann später zu entrichten.

Eine GmbH entsteht als solche erst mit der Eintragung im Handelsregister. Die Gründung vollzieht sich somit in mehreren Abschnitten. Zunächst ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Er muss zwingend Regelungen u. a. zu Firma (d. h. der Bezeichnung der Gesellschaft), Sitz und Gegenstand des Unternehmens sowie der Festlegung des Stammkapitals und dessen Aufbringung durch die jeweiligen Gründungsgesellschafter enthalten. Neben diesen Minimalanforderungen hat es sich in der Praxis bewehrt, sogleich auch weitere Regelungen betreffend das Verhältnis der Gesellschafter zueinander mit aufzunehmen. Wichtig sind regelmäßig insbesondere Regelungen, die davor schützen, plötzlich unbekannten Dritten als neuen Mitgesellschaftern gegenübersitzen zu müssen. Dies lässt sich z. B. durch entsprechende Zustimmungserfordernisse bei der Anteilsveräußerung bzw. wechselseitige Vorkaufsrechte erreichen. Hierzu wird der Notar Ihnen einen auf Ihre individuellen Verhältnisse abgestimmten Vorschlag unterbreiten.

Nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist ein Konto für die Gesellschaft zu eröffnen. Auf dieses ist sodann das Stammkapital einzuzahlen. Sobald der Zahlungsnachweis dem Notar gegenüber durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge erbracht ist, reicht der Notar die erforderliche Anmeldung beim Handelsregister ein. In der Regel erfolgt sodann die Eintragung der Gesellschaft. Wichtig ist, dass alle Handlungen, insbesondere der Abschluss von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt der Eintragung vorgenommen werden, unter Umständen zu einer persönlichen Haftung der Beteiligten führen können und daher vermieden werden sollten.

Bei jeder geschäftlichen Betätigung ist zu prüfen, ob behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse, z. B. nach dem Gaststättengesetz für den Betrieb einer Gastwirtschaft, erforderlich sind. Diese Genehmigungen können zwar nicht mehr für die Eintragung in das Handelregister verlangt werden, sind aber gleichwohl bedeutsam für den gesicherten Betrieb des Unternehmens.

Ist die GmbH eingetragen, kann diese als solche im Rechtsverkehr agieren. Auf den Geschäftspapieren sind zwingend die Rechtsform (GmbH) und der Sitz der Gesellschaft anzugeben, ferner das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft dort eingetragen ist sowie sämtliche Geschäftsführer (weitere Angaben sind bei Vorhandensein eines Aufsichtsrates erforderlich).

Die Regelung der Angelegenheiten der Gesellschaft erfolgt durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse. Diese sind grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, es empfiehlt sich gleichwohl stets die schriftliche Abfassung. In bestimmten Bereichen, beispielsweise bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder auch bei Umwandlungsvorgängen (Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung etc.), ist notarielle Beurkundung der Beschlüsse vorgeschrieben. Eine Vertretung in Gesellschafterversammlungen ist möglich. Soweit der Gesellschaftsvertrag hierzu nichts Abweichendes bestimmt, ist die entsprechende Vollmacht in Textform vorzulegen.

Nach außen, d. h. gegenüber Vertragspartnern wird die Gesellschaft durch den bzw. die Geschäftsführer vertreten. Mehrere Geschäftsführer vertreten nach der gesetzlichen Regelung stets gemeinschaftlich. Dies kann unpraktikabel sein, etwa für den Fall persönlicher Verhinderung eines Geschäftsführers. Eine abweichende Regelung, also beispielsweise die Einzelvertretung durch jeden Geschäftsführer, sollte dann bereits in der Gründungsurkunde getroffen werden, um so eine spätere, mit erneuten Kosten verbundene weitere Eintragung zu vermeiden.

Der bzw. die Geschäftsführer können, müssen aber nicht, aus dem Kreis der Gesellschafter stammen. Sie haften der Gesellschaft für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Erfüllung gesetzlich vorgesehener Aufgaben. So muss der Geschäftsführer beispielsweise stets eine aktuelle Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einreichen, wenn sich Veränderungen – z. B. durch einen Todesfall – im Kreis der Gesellschafter ergeben.

Der bzw. die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gegenüber Dritten, also Vertragspartnern. Die Vertretungsmacht kann insoweit nicht beschränkt werden. Möglich ist es aber, den Geschäftsführern im Verhältnis zur Gesellschaft Grenzen aufzuerlegen, etwa dass diese bestimmte Geschäfte nur abschließen dürfen, wenn vorher ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. Derartige Einschränkungen können bereits in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, oder aber später individuell beschlossen werden. Auch hier macht sich der Geschäftsführer haftbar, der die ihm gesetzten Grenzen überschreitet. Gegenüber dem Vertragspartner sind weisungswidrig abgeschlossene Verträge allerdings gleichwohl zu erfüllen. Ferner obliegt den Geschäftsführern auch die Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Buchhaltung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Die Beispiele zeigen, dass die Übernahme der Geschäftsführung aufgrund der erheblichen Verantwortung auch deutliche Haftungsrisiken für den jeweiligen Geschäftsführer in sich birgt.

Weitergehende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch in dem Merkblatt der Notarkammer Thüringen »Die Kapitalgesellschaft – So begrenzen Sie Unternehmerrisiken!«.